Hund mit im Büro? Gericht fällt klare Entscheidung für Spielhallenbetreiber
Im aktuellen Fall vor dem LAG Düsseldorf sorgte die Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine Spielhallenaufsicht hatte ihren Hund, eine Hündin namens Lori, trotz bestehendem Haustierverbot zur Arbeit mitgebracht. Diese Praxis wurde zunächst von verschiedenen Vorgesetzten toleriert, jedoch setzte ein neuer Regionalleiter das Hundeverbot durch.
Der Fall entfaltet sich vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl an Hundeadoptionen während der Coronapandemie. Viele Menschen suchten Gesellschaft und Freunde in Form von Haustieren, wozu auch Anja H. gehört. Sie adoptierte ihr Tier 2019 aus dem Auslandstierschutz und hatte es bis März 2025 regelmäßig mit zur Arbeit gebracht. Dann informierte der Geschäftsführer sie darüber, dass das Mitbringen von Hunden nicht länger geduldet werde, was zur rechtlichen Auseinandersetzung führte.
Rechtliche Entscheidungen und deren Konsequenzen
In ihrem Anliegen, ihren Hund weiterhin mit zur Arbeit bringen zu dürfen, beantragte die Arbeitnehmerin vor Gericht eine einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies diesen Antrag jedoch ab und bestätigte damit, dass der Arbeitsvertrag, der das Mitbringen von Tieren verbietet, Vorrang hat.
Das LAG Düsseldorf entschied daraufhin, dass der Arbeitgeber das Verbot durchsetzen dürfe. Das Gericht wies darauf hin, dass Kunden möglicherweise aus Allergien oder Angst vor Hunden die Spielhalle meiden könnten. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass eine jahrelange Duldung des Hundes an den Arbeitsplatz keine rechtliche Grundlage für eine Änderung des Arbeitsvertrags darstellt.
Die persönlichen Umstände der Klägerin, wie finanzielle Belastungen oder emotionale Bindungen zu ihrem Haustier, seien in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant. Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, das ihnen auch in Bezug auf die Mitnahme von Tieren zusteht, gemäß § 106 GewO.
Vergleich und zukünftige Regelungen
Obwohl das Gericht der Klägerin wenig Hoffnung auf Erfolg ihrer Berufung gab, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Anja H. darf ihren Hund bis zum 31. Mai 2025 wie gewohnt mit zur Arbeit bringen, danach ist dies nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung möglich. Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Mitnahme von Haustieren im Arbeitsrecht.
Ein ähnlicher Fall des LAG Düsseldorf bezog sich bereits auf die Hündin Kaya, bei dem ebenfalls ein genereller Rechtsanspruch auf die Mitnahme von Tieren verneint wurde. Arbeitgeber sollten daher explizite Regelungen zur Mitnahme von Tieren im Arbeitsvertrag oder in internen Betriebsordnungen festlegen, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitnehmer sind gut beraten, schriftliche Erlaubnisse für das Mitbringen ihrer Tiere einzuholen, da selbst jahrelange Duldung rechtlich nicht bindend ist.
Insgesamt zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, klare Richtlinien für die Mitnahme von Haustieren am Arbeitsplatz zu schaffen, um rechtliche Konflikte bereits im Vorfeld zu verhindern und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.
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