Gericht entscheidet: Bürgergeld-Klage der Alleinstehenden abgelehnt!
Am 4. Mai 2025 sorgte die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) für Aufregung, die in drei Beschlüssen am 2. April 2025 (Aktenzeichen: L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B, L 2 AS 1643/24 B) gefasst wurde. Eine alleinstehende Frau, die Bürgergeld nach dem SGB II vom Jobcenter Märkischer Kreis bezieht, klagte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024. Sie war der Ansicht, die Regelbedarfe seien zu niedrig und reichte Widerspruch ein. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch vom Sozialgericht Dortmund abgelehnt. Das LSG wies die Beschwerden zurück und stellte fest, dass die Rechte der Klägerin keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
Wie lokalkompass.de berichtet, wurden die angefochtenen Bescheide nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erachtet. Das Gericht argumentierte, dass der gesetzlich festgelegte Regelbedarf den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche und die Regelbedarfserhöhung zum 1. Januar 2023 sowie zum 1. Januar 2024 nicht als unzureichend bewertet werden könne. Der Gesetzgeber habe Spielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums.
Rechtslage und Vorgaben
Die aktuelle rechtliche Situation wurde in weiteren Entscheidungen der Landessozialgerichte beleuchtet. So stellte das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 25. September 2024 fest, dass die Kommune Delmenhorst ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft aufwies, das den Anforderungen des Bundesozialgerichts genügte. Im Gegensatz dazu wurde die Prozesskostenhilfe für höhere Regelsätze von Bürgergeldempfängern in den Jahren 2023 und 2024 abgelehnt, da die Regelbedarfssätze nicht evident unzureichend seien, wie das LSG Nordrhein-Westfalen am 16. September 2024 entschied.
Diese Situation verdeutlicht, dass die Gerichte unterschiedliche Sichtweisen auf die Thematik der Regelbedarfe haben. Das LSG Baden-Württemberg stellte in einem aktuellen Urteil fest, dass der Garagenzuschlag erst seit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2021 geltend gemacht werden kann. Dieses rechtliche Umfeld ist entscheidend für die Klärung der Ansprüche von Bürgergeldempfängern.
Erhöhung der Regelbedarfe
Die Anpassungen der Regelbedarfe haben einen nachvollziehbaren Hintergrund. Ab dem 1. Januar 2024 steigen die Regelsätze im Bürgergeld und in der Sozialhilfe um über 12%, wie die bundesregierung.de bestätigt. Diese Erhöhung gilt auch für die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz, sofern diese als Geldleistung gewährt werden. Die Reform des Bürgergeldes, die Anfang 2023 eingeführt wurde, hatte zum Ziel, den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen und die finanzielle Situation hilfebedürftiger Menschen zu verbessern.
Die Berechnungsgrundlage für die Regelbedarfe wurde überarbeitet, sodass neben der Preis- und Lohnentwicklung auch die Inflation intensiver berücksichtigt wird. Die nächste Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) fand 2023 statt, ihre Ergebnisse werden im Jahr 2025 erwartet und sollen weiterhin zur Fortschreibung der Regelbedarfe verwendet werden.
Trotz dieser Fortschritte zeigt die Entscheidung des LSG, dass Diskussionen über die Angemessenheit der Regelbedarfe und die Rechte der Bürgergeldempfänger weiterhin auf der Agenda stehen.
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