Koblenzer Urteil: Teilzeitbeamte in Elternzeit bleiben benachteiligt!

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jüngst entschieden, dass eine Kürzung der Inflationsausgleichszahlung für Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit rechtens ist. In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamte, die sich in ihrer Behandlung ungerecht behandelt fühlten. Die Kläger waren vor ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt und hatten während dieser Zeit nur 30 beziehungsweise 50 Prozent ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen. Ihr Arbeitgeber gewährte ihnen eine der reduzierten Arbeitszeit entsprechende Sonderzahlung.

Die Richter des Verwaltungsgerichts stellten fest, dass der Gesetzgeber bei einmaligen Sonderzahlungen einen umfassenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum habe. Deshalb sei es zulässig, zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Beamten zu unterscheiden. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, der von einem der Kläger behauptet wurde, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Entscheidung stützt sich unter anderem auf die Urteile mit den Aktenzeichen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO, die am 1. April 2025 gefällt wurden, und verwiesen auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, wo Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeiten geringere Inflationsausgleichszahlungen erhielten.

Details zur Klage und zu den Entscheidungen

Laut Staatsanzeiger hatten die Kläger während der relevanten Zeit, die vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 dauerte, Anspruch auf Dienstbezüge. Obwohl sie am Stichtag, dem 9. Dezember 2023, in Elternzeit waren, fühlten sie sich benachteiligt, da vollzeitbeschäftigte Beamte in voller Elternzeit die vollständige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro erhalten hatten.

Die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlungen. Der Gesetzgeber habe einen legitimen Grund für die unterschiedlichen Regelungen, und zwar ein sachliches Bedürfnis, das durch die verschiedenen Arbeitszeiten der Beamten bedingt ist. Die Klage wurde somit abgewiesen, und es wurde kein Verfassungsverstoß festgestellt.

Das Urteil hat auch weitreichende Auswirkungen auf die derzeitige Praxis bezüglich der Bezahlung von Beamten in Teilzeit. Dieser Personenkreis erhält in der Regel geringere Dienstbezüge, wie auch DATEV anmerkt. Besonderheiten in der Berechnung betreffen das Grundgehalt, den Familienzuschlag sowie Zulagen, die allesamt im Verhältnis zur Teilzeitbeschäftigung angepasst werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Teilzeitbeamte

Die Regelungen betreffen nicht nur die Inflationsausgleichzahlungen. Beamte in Teilzeit können auch in anderen Bereichen benachteiligt sein, was unter anderem die Dienstbezüge und Urlaubstage betrifft. Laut öffentlicher Dienst erhalten Beamte in Teilzeit geringere Dienstbezüge und deren Bezüge werden entsprechend ihrer Teilzeitpflichten angepasst. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Dienstbezüge im Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verringert werden, was ebenfalls in Zukunft für die Inflationsausgleichszahlungen gilt.

Dennoch bleibt Anzumerken, dass einen Anspruch auf Inflationsausgleich haben nur diejenigen Beamten, die am festgelegten Stichtag ein aktives Dienstverhältnis aufweisen können. Diese Entscheidung des Gerichts ist bedeutend für mögliche künftige Klagen und bleibt ein wichtiger Bezugspunkt für die rechtliche Bewertung von Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst.

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