Gericht erlaubt Bau von Kleinwindanlagen – Ein Sieg für Umweltschützer!
Im Landkreis Altenkirchen wurde kürzlich ein bedeutendes Urteil gefällt, das die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen im privaten Außenbereich betrifft. Der Landkreis hatte Anwohnern den Bau von vier Windkraftanlagen mit einer Höhe von 6,50 Metern untersagt, da diese zur privat genutzten Energieversorgung und nicht zur Einspeisung ins öffentliche Netz dienen sollten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte jedoch fest, dass ein solches Vorhaben, trotz der gewählten Nutzung, ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) darstellt. Dies wurde von Chip ausführlich dargestellt.
Das Gericht wies die Berufung des Landkreises zurück und erklärte, dass die Errichtung der Kleinwindenergieanlagen unabhängig von der Art der Energienutzung rechtlich zulässig ist. Diese Entscheidung zur Privilegierung privater Kleinwindanlagen hebt insbesondere die umwelt- und ressourcenschonende Absicht der Kläger hervor. Ein weiteres Argument des Gerichts war die klare Ablehnung der Befürchtung des Landkreises, dass es durch die Genehmigung zu einem Wildwuchs von Kleinwindenergieanlagen kommen könnte.
Rechtliche Rahmenbedingungen
In der rechtlichen Betrachtung kommt hinzu, dass Kleinwindenergieanlagen in Deutschland als bauliche Anlagen gemäß den Landesbauordnungen (LBO) gelten. Jede bauliche Anlage benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung, mit Ausnahme von speziellen Regelungen für Kleinwindenergieanlagen, die je nach Bundesland variieren können. Laut Informationen von Bundesverband Kleinwindanlagen sind Kleinwindkraftanlagen in der Regel einfacher zu genehmigen als Großanlagen.
Die Genehmigungsverfahren können in drei Kategorien eingeteilt werden: verfahrensfrei, genehmigungsfrei und baugenehmigungspflichtig. Bei Verfahren für Kleinwindenergieanlagen ist es oft möglich, eine Genehmigung über ein vereinfachtes Verfahren zu erhalten. Vor Baubeginn empfiehlt es sich, die zuständige Baubehörde und einen Fachanwalt zu konsultieren, um alle rechtlichen Aspekte, insbesondere bezüglich Natur- und Artenschutz, zu klären.
In einem weiteren Fall im Landkreis Trier-Saarburg versucht ein Ehepaar, eine 24 Meter hohe Kleinwindanlage auf ihrem Grundstück zu errichten. Auch hier gab es rechtliche Auseinandersetzungen, da die Gemeinde die Zustimmung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst die Entscheidung der Gemeinde bestätigt, die auf einem zu geringen Abstand zur nächsten Wohnbebauung basierte. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob dieses Urteil auf und forderte eine erneute Prüfung, da Mängel im Flächennutzungsplan festgestellt wurden, wie Chip berichtet.
Die aufgeworfenen Fragen rund um den Bau und Betrieb von Kleinwindenergieanlagen zeigen, wie wichtig es ist, verständliche rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Energiewende den nötigen Raum zu geben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt einen Schritt in diese Richtung dar und könnte die Entwicklung privat genutzter Windkraftanlagen in Deutschland fördern.
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