Bundespolizei schränkt Asylverfahren ein: Wer bleibt außen vor?

Am 10. Mai 2025 hat die Bundespolizei ihre Zurückweisungspraxis an deutschen Grenzen erheblich verschärft. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Asyl- und Schutzersuchende. Nach den neuen Regelungen werden diese Personen in den meisten Fällen zurückgewiesen, es sei denn, es handelt sich um schwangere Frauen, kranke Personen oder unbegleitete Minderjährige. Diese Vorgaben sind für die Bundespolizisten verbindlich, basierend auf einer Weisung des Bundesinnenministers.

Andreas Roßkopf, der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) für die Bundespolizei, hat die neuen Regelungen kommentiert. Er hebt hervor, dass die Verantwortung für diese Maßnahmen klar beim Bundesinnenministerium liegt. Heiko Teggatz, ein Vertreter der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), bestätigt, dass solche Rückweisungen nun die Regel darstellen und nur bei besonderen Umständen nicht angewendet werden.

Rechtlicher Kontext der Rückweisungen

Die Bundespolizei führt diese Rückweisungen durch, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Diese Strategie steht im Kontrast zu den Aussagen von Bundeskanzler Friedrich Merz, der den Verlauf der Kontrollen in Ähnlichkeit zu denen während der Fußball-Europameisterschaft beschreibt. Während dieser Zeit wurden keine Asylsuchenden zurückgewiesen, da dies gegen EU-Recht verstoßen hätte. Solche Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen werfen Fragen auf, wie sie sich mit dem deutschen Asylrecht, das im Artikel 16a des Grundgesetzes verankert ist, decken.

Das Asylrecht in Deutschland schützt Menschenwürde, Leben und grundlegende Menschenrechte. Politisch verfolgte Personen, die bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, können Anspruch auf Asyl haben. Dies umfasst auch Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Religion. Die spezifischen Bedingungen für die Anerkennung von Asylberechtigungen schließen allerdings bereits die Einreise aus sicheren Drittstaaten aus, zu denen alle EU-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen und die Schweiz gehören.

Folgen für Flüchtlinge und Asylsuchende

Die nun eingeführten Rückweisungen haben weitreichende Auswirkungen. Erhebliche Bedenken werden geäußert, dass Asylsuchende, die nicht zu den besonderen schutzbedürftigen Gruppen gehören, in Deutschland möglicherweise nicht die benötigte Hilfe erhalten. Teggatz betont, dass die Haftung für das polizeiliche Handeln auch beim Ministerium liegt. Es wird eine Angst vor einer weiteren Verschärfung der Asylpraxis laut, ohne die individuellen Umstände der Betroffenen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass Notsituationen wie Armut oder Krieg in den Herkunftsländern nicht automatisch als Gründe für eine Asylgewährung anerkannt werden. Die Verwirrung und Ungewissheit, die diese neuen Regeln hervorrufen, könnten die ohnehin schon angespannte Situation für viele Betroffene weiter verschärfen. Die zukünftige Handhabung dieser neuen Richtlinien wird sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Polizisten vor neuen Herausforderungen stehen.

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