Kritik am Koalitionsvertrag: Datenschutz in Gefahr für Bürger und Unternehmen!
Mecklenburg-Vorpommerns Datenschutzbeauftragter Sebastian Schmidt hat scharfe Kritik am Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD geübt. In seiner Stellungnahme betont er, dass Datenschutz nicht als Grundrechtsschutz, sondern als ein Hindernis wahrgenommen wird. Schmidt bezeichnet den Datenschutz als ein Bürokratiemonster, das die Digitalisierung behindere. Besonders besorgt zeigt er sich über die geplante Verlagerung der Aufsicht im wirtschaftlichen Bereich zur Bundesbeauftragten, da dies den rechtlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger gefährden könnte.
Der Datenschutzbeauftragte warnt, dass diese Veränderung vor allem Beschwerden von Bürgern, wie beispielsweise von Mietern, erschweren könnte. Auch kleine und mittelständische Unternehmen könnten negativ betroffen sein. Schmidt hebt hervor, wie wichtig persönliche Kontakte in Bußgeldverfahren sind, da sie oft zu neuen Einschätzungen führen. Er fordert eine föderale Struktur der Datenschutzaufsicht, um die Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern zu wahren.
Zentralisierung versus föderale Aufsicht
Ein zentrales Anliegen von Schmidt sind die Unklarheiten bezüglich der Auswirkungen der Zentralisierung auf die landesweite Gesundheitsforschung. Derzeit fallen Universitätskliniken und andere Krankenhäuser unter die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten. Schmidt appelliert daher an die politischen Entscheidungsträger, statt einer Verlagerung von Zuständigkeiten eine Deregulierung in Betracht zu ziehen, um die speziellen Anforderungen des Landes zu berücksichtigen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft trat, regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der EU. Sie gilt unmittelbar und verpflichtet Behörden sowie Unternehmen, sich an ihre Vorgaben zu halten. Ergänzt wird die DSGVO in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die jeweiligen Landesgesetze. Der zentrale Grundsatz der DSGVO ist das Verbotsprinzip, das besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es greift eine der Erlaubnisnormen, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO festgelegt sind.
Die DSGVO folgt dem Grundsatz der Zweckbindung, wobei Daten nur für den festgelegten Zweck verarbeitet werden dürfen. Beispielweise dürfen Adressdaten lediglich für den Versand eines Buches genutzt werden und nicht für Werbezwecke. Auch die Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ haben Bedeutung, da Datenschutz von Anfang an in Technologien und Dienste integriert sein soll, mit optionalen datenschutzfreundlichen Voreinstellungen.
Zusätzlich sind die Rechte der Verbraucher essenziell: Das Recht auf Information, Berichtigung und Löschung sowie das Recht auf Einsicht in gespeicherte Daten sind grundlegende Verbraucherrechte. Einwilligungen zur Datenverarbeitung müssen freiwillig und eindeutig sein.
Schmidt appelliert somit für einen verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten und die Wahrung der Rechte der Betroffenen, die durch die DSGVO gestärkt werden sollen. Die Balance zwischen notwendigen Datenverarbeitungen für öffentliche Institutionen und dem Schutz individueller Informationen gehört zu den zentralen Herausforderungen in der digitalen Welt.
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