Klage gegen gekürzte Sonderzahlung: Gericht stärkt Rechte der Teilzeitbeamten!

Am 1. April 2025 fällte das Verwaltungsgericht Koblenz ein wegweisendes Urteil über die Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen für Beamte in Teilzeit während der Elternzeit. In den Fällen, die unter den Aktenzeichen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO verhandelt wurden, wies das Gericht die Klagen einer Beamtin und eines Beamten, die sich in Teilzeit befanden, ab. Diese hatten eine volle Sonderzahlung von 1.800 Euro angestrebt, die im Rahmen des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährt wurde, jedoch nur in anteiliger Höhe erhalten, da sie in Elternzeit tätig waren.

Nach dem neuen Gesetz erhielten Beamte eine einmalige Inflationsausgleichszahlung, die jedoch für Teilzeitbeschäftigte anteilig berechnet wurde. Voraussetzung für den Bezug dieser Sonderzahlung war, dass am Stichtag, dem 9. Dezember 2023, ein aktives Dienstverhältnis sowie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zu diesem Datum an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Die Kläger hatten zuvor vollzeit gearbeitet, befanden sich jedoch am Stichtag in Elternzeit, wobei einer nur 30 Prozent und der andere 50 Prozent seines Dienstes leistete.

Rechtliche Einschätzung

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die unterschiedliche Behandlung von vollzeitbeschäftigten Beamten und Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit rechtlich zulässig ist. Laut der Entscheidung liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Während vollzeitbeschäftigte Beamte in Elternzeit eine vollumfängliche Sonderzahlung erhielten, bekamen Teilzeitbeschäftigte nur einen anteiligen Betrag, was die Kläger als unrechtmäßig ansahen. Das Gericht entschied, dass der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung solcher einmaligen Leistungen habe.

Darüber hinaus wurde auch die Kürzung der monatlichen Inflationsausgleichszahlungen abgelehnt. Die Richter führten aus, dass vollständig freigestellte Beamte, deren Arbeitszeit auf „Null“ reduziert war, keinen Anspruch auf diese Zahlungen haben, da ihnen die Grundlage für die Auszahlung fehlte.

Anspruch und Voraussetzungen

Die Bedingungen für den Anspruch auf die einmalige Inflationsausgleichsprämie von 1.800 Euro sind klar geregelt. Gemäß finanzverwaltung.nrw.de muss am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis bestehen, in dem im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Dies gilt auch für Beurlaubte, die keine Bezüge erhalten.

Für die laufenden monatlichen Inflationsausgleichszahlungen von 120 Euro gilt, dass ein Entgeltanspruch im jeweiligen Bezugsmonat bestehen muss, wobei ein Rückgriff auf Vormonate bei ruhenden Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen ist. Es ist erwähnenswert, dass bei verschiedenen gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel dem Mutterschutz oder dem Pflegeunterstützungsgeld, eine Gleichstellung mit dem Anspruch auf Entgelt für die Zahlungen besteht.

Die Kläger können gegen diese Entscheidungen Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Ob dies eine Wende in ihrer Sache herbeiführen wird, bleibt abzuwarten.

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