Polizei kontrolliert Betrunkenheit am Steuer: Über 2 Promille gemessen!

Am 7. Mai 2025 führte die Polizei in Frei-Laubersheim eine Verkehrskontrolle durch, bei der ein 46-jähriger PKW-Fahrer aus dem Landkreis Mainz-Bingen kontrolliert wurde. Dabei wurden Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Fahrers festgestellt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab alarmierende Werte von über 2 Promille. Infolgedessen wurde eine Blutentnahme angeordnet, da der Fahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zur Verantwortung gezogen wird. Die Meldung stammt von der Polizeidirektion Bad und wurde um 01:24 Uhr veröffentlicht.

Die strikten Maßnahmen bei Verdacht auf Alkohol am Steuer sind nicht nur ein präventives Mittel, sondern auch durch gesetzliche Regelungen unterstützt. Bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 24. August 2017 war eine Blutentnahme bei Verdacht auf alkohol- oder drogenbedingtes Fahren nur bei „Gefahr im Verzug“ und mit richterlicher Anordnung möglich. Durch die Änderung mit dem neuen Paragraphen § 81a Abs. 2 StPO kann die Polizei nun auch ohne richterlichen Beschluss Blutentnahmen anordnen, wenn bestimmte Verdachtsmomente vorliegen.

Rechtslage und Voraussetzungen für Blutentnahmen

Der neue Gesetzesrahmen erlaubt es der Polizei, frei zu handeln, jedoch müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, um eine Blutprobe anzuordnen. Hierzu zählen sichtbare Anzeichen von Alkoholisierung wie Alkoholgeruch, auffällige Fahrweise sowie Zeugenaussagen. Der bloße Verdacht allein reicht nicht aus, um eine Blutentnahme durchzusetzen. Zudem bedeutet eine Weigerung des Fahrers, an einer freiwilligen Alkoholkontrolle mitzuwirken, nicht automatisch, dass ein Verdacht für eine Blutentnahme besteht. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dass die Anordnung auf einem fundierten Anfangsverdacht basieren muss und nicht einfach routinemäßig erfolgen darf.

Alkohol am Steuer zählt zu den häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle in Deutschland. Die gesetzlichen Grenzwerte sind klar definiert und die Strafen bei deren Überschreitung sind drastisch. Bei einem Alkoholspiegel von 0,5 Promille wird bereits eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet wird. Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig, was zu einem Führerscheinentzug und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Strafen und Konsequenzen bei Trunkenheit im Straßenverkehr

Die Strafen bei einer Trunkenheitsfahrt reichen von Bußgeldern bis hin zu Führerscheinentzügen und im Extremfall sogar zu Freiheitsstrafen. Die folgende Übersicht zeigt die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen:

Promillebereich Konsequenzen
0,5 – 1,09 500 bis 1500 Euro Bußgeld, 1 bis 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg
Ab 1,1 Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, 3 Punkte in Flensburg
Ab 1,6 Verpflichtende MPU, hohe Geldstrafe, Führerscheinentzug mit langer Sperrfrist

Alkohol hat gravierende Auswirkungen auf Reaktionsfähigkeit, Sehvermögen und Koordination. Bereits ab 0,3 Promille steigt das Unfallrisiko erheblich. Daten zeigen, dass bei 1,0 Promille das Risiko bis zu siebenmal höher ist als bei nüchternen Fahrern. Deshalb ist der Verzicht auf Alkohol am Steuer nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch der beste Weg, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Die Vorgehensweise der Polizei in Frei-Laubersheim ist ein weiteres Beispiel für die strengere Handhabung von Trunkenheit im Straßenverkehr, die seit dem Inkrafttreten der neuen Gesetze mehr und mehr in den Fokus rückt. Es bleibt zu hoffen, dass solche Kontrollen dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.

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